Das Errichten, der Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas erfordern unterschiedliche Qualifizierungen. Die Anforderungen an die auf den jeweiligen Anlagen tätigen Personen werden im DVGW-Arbeitsblatt G 1030 beschrieben. Prinzipiell gilt, dass Tätigkeiten an sämtlichen Biogasanlagen nur von geeigneten, unterwiesenen und qualifizierten Personen durchgeführt werden dürfen. Die Verantwortung für den Betrieb der Anlagen trägt der Betreiber. Die Durchführung der dafür erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten hat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Forderungen, dem DGUV-Regelwerk und den allgemein anerkannten Regeln, bzw. Stand der Technik zu erfolgen. Gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 1030 muss der Betreiber über mindestens eine für den technischen Bereich verantwortliche Person (TVP) verfügen. Im DVGW-Arbeitsblatt G 1030 sind die Qualifikationsvoraussetzungen einer technisch Verantwortlichen Person genau beschrieben: Die technisch verantwortliche Person (TVP) muss, im Rahmen der Aufgaben und Tätigkeitsfelder nach Abschnitt 5, mindestens über die nachfolgend genannten qualifizierten Fachkenntnisse verfügen.